Nachhaltigkeit kommunizieren
Leitfaden zur EU-Richtlinie 2024/825
Als Tourismusbetrieb begleiten wir Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen.
Um irreführende Umweltaussagen (international häufig als Greenwashing bezeichnet) einzudämmen, hat die Europäische Union einen strengen Rechtsrahmen geschaffen. Die EU-Richtlinie 2024/825 markiert einen wichtigen Wendepunkt: Ihr Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern vollständige und verlässliche Informationen bereitzustellen, damit sie fundierte und vertrauensvolle Entscheidungen treffen können.
Unsere Aufgabe ist es, Sie bei der Umsetzung dieser Anforderungen zu unterstützen und eine gesetzliche Verpflichtung in ein Zeichen von Transparenz gegenüber Ihren Gästen zu verwandeln.
Wir bitten Sie daher, sämtliche Informationen auf Ihrer Website, auf Buchungsportalen sowie in Ihren Werbematerialien sorgfältig zu überprüfen und bei Bedarf Namen, Logos, Slogans und Beschreibungen anzupassen. Um die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten und die vollständige Transparenz Ihres Angebots sicherzustellen, achten Sie bitte darauf, dass Ihre veröffentlichten Inhalte die folgenden Kriterien erfüllen:
- Allgemeine Umweltaussagen: Verwenden Sie keine allgemeinen Begriffe wie „grün“, „öko/ökologisch“, „naturfreundlich“, „umweltfreundlich“ oder „Bio“. Solche Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch konkrete, nachweisbare Daten oder anerkannte Zertifizierungen belegt sind.
- Verwendung zertifizierter Kennzeichnungen: Sämtliche Nachhaltigkeitssiegel oder -logos dürfen ausschließlich auf Zertifizierungssystemen beruhen, die von unabhängigen akkreditierten Stellen geprüft oder von öffentlichen Behörden eingeführt wurden. Selbst entwickelte oder nicht unabhängig überprüfte Kennzeichnungen sind nicht zulässig.
- Aussagen auf Grundlage von Emissionskompensation: Formulierungen wie „klimaneutral“, „klimafreundlich“, „CO₂-neutral“ oder „mit Netto-Null-Emissionen“ dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie ausschließlich auf dem Erwerb von CO₂-Kompensationszertifikaten beruhen. Solche Kompensationsmaßnahmen müssen zudem gesondert und transparent kommuniziert werden.
- Hervorhebung einzelner oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen: Vermeiden Sie es, Ihren Betrieb pauschal als „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“ zu bezeichnen, wenn sich diese Aussage lediglich auf einzelne Maßnahmen wie Mülltrennung oder energiesparende Beleuchtung stützt. Beschreiben Sie stattdessen die jeweiligen Maßnahmen konkret. Stellen Sie außerdem keine Umweltmaßnahmen als freiwillige Initiative dar, wenn sie bereits gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. der Verzicht auf Einwegkunststoffe).
- Nicht belegte Vergleiche: Aussagen, die den ökologischen Fußabdruck Ihres Betriebs mit Marktdurchschnittswerten vergleichen, müssen eindeutig dokumentiert sein. Solche Vergleiche dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie auf objektiven und messbaren Daten beruhen und die angewandten Berechnungskriterien transparent erläutert werden.
- Konkrete und messbare Zukunftsziele: Aussagen über zukünftige Ziele (wie das Erreichen der „Klimaneutralität“) sind nur zulässig, wenn sie durch einen konkreten betrieblichen Maßnahmenplan mit messbaren Zwischenzielen gestützt werden und einer regelmäßigen Überprüfung durch unabhängige Prüfinstanzen unterliegen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die endgültige Umsetzung der Richtlinie in Italien für den 27. September 2026 vorgesehen ist. Auf diesem Weg der Anpassung stehen Sie jedoch nicht allein. Wir begleiten Sie mit der erforderlichen Unterstützung, beantworten Ihre Fragen und helfen Ihnen Schritt für Schritt bei der Umsetzung.
Gemeinsam können wir diese gesetzliche Verpflichtung in eine wertvolle Chance für mehr Transparenz verwandeln – zum Nutzen Ihres Unternehmens und der gesamten Destination.
Info und Landkarte
Mehr erfahren:
Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates
Empfohlene weitere Unterlage: Kurzleitfaden zur EU-Richtlinie 2024/825
